Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: V S 2/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) lehnte in einem Klageverfahren auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch Beschluß vom 26. Oktober 1998 den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab, Vorsitzenden Richter am FG X für befangen zu erklären. Dagegen legte der Kläger persönlich Beschwerde ein. Diese verwarf der erkennende Senat durch Beschluß vom 10. Dezember 1998 V B 159/98 als unzulässig, weil sich der Kläger bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hatte vertreten lassen.
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1999 beantragt der Kläger, den Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1998 aufzuheben, weil er ohne seine Anhörung ergangen sei. Zudem lehnt er die an dem Beschluß beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die Auffassung des Senats, es bestehe Vertretungszwang, in der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine Stütze finde. Ferner beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Februar 1999, ihm gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO Ausfertigungen der Gerichtsakten des Senats durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilen.
II. 1. Der Senat entscheidet in der geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Richter, die an dem Beschluß vom 10. Dezember 1998 mitgewirkt haben.
Das gegen diese Richter gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers ist wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig. Es ist pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet, ohne daß ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden, und wird mit einem Umstand begründet, der unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Ablehnung rechtfertigen kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 1996 IV B 8/96, BFH/NV 1997, 243). Daß vor dem BFH Vertretungszwang besteht, ergibt sich zwar nicht aus der FGO, aber aus Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Danach muß sich jeder Beteiligte vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).
2. Der Senat wertet den Schriftsatz des Klägers vom 1. Februar 1999 als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluß vom 10. Dezember 1998.
3. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
a) Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG gilt auch für die Gegenvorstellung gegen einen auf eine Beschwerde ergangenen Beschluß des BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305).
b) Zudem ist die in der FGO nicht vorgesehene Gegenvorstellung allenfalls in Ausnahmefällen statthaft. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes) schlüssig gerügt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N).
Eine derartige Verletzung hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht schlüssig gerügt. Daß sich vor dem BFH jeder Beteiligte --schon bei Einlegung der Beschwerde-- vertreten lassen muß, ist in der Rechtsmittelbelehrung des ursprünglich vom Kläger angefochtenen Beschlusses des FG vom 26. Oktober 1998 ausgeführt. Der auf mangelnde Vertretung gestützte Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1998 kann deshalb das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt haben.
4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausfertigungen aus den Gerichtsakten. Eine solche Ausfertigung ist --wie ihm die Geschäftsstelle des Senats bereits mit Schreiben vom 8. Februar 1999 mitgeteilt hat-- nicht mehr möglich, sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. für Akteneinsicht: Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 78 Rz. 5). Dies ist hier durch den Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1998 geschehen.
Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die begehrten Ausfertigungen der Verwirklichung des Rechtsschutzes des Klägers dienen können.
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1997 XI S 16-23/96, BFH/NV 1997, 774).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.