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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: V S 20/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGO § 133a Abs. 2 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Juni 2004 5 K 1624/01 U zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich die Antragstellerin mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen.

II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).

2. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO nicht ordnungsgemäß i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO "dargelegt".

a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO kann mit dem (außerordentlichen) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458, m.w.N.).

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614, und in BFH/NV 2005, 1458; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 111; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 96 Anm. 30; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 217, jeweils m.w.N.).

b) Dahin gehende Rügen hat die Antragstellerin nicht erhoben. Ihre Ausführungen richten sich gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden.

Dieses Vorbringen ist aber im Rahmen des § 133a FGO nicht erheblich. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1458).

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).

Ende der Entscheidung

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