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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: V S 20/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) hatte nach Aufhebung der zunächst gewährten Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für das zweite Quartal 2003 durch den Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) beim zuständigen Finanzgericht (FG) die gerichtliche Aussetzung beantragt. Diese wurde vom FG mit Beschluss vom 29. November 2006 gewährt. Eine zeitliche Befristung enthielt dieser Beschluss nicht. Das Klageverfahren, in dessen Verlauf das FA einen den Vorauszahlungsbescheid ersetzenden Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003 erließ, endete mit einer Klageabweisung durch das FG. Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 3. August 2007 (Az. V B 73/07) als unbegründet zurückgewiesen hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es eines weiteren Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht bedürfe, weil das FG bereits die Aussetzung unbefristet verfügt hat. Vorsorglich stelle sie jedoch einen erneuten Antrag beim BFH.

Die Klägerin beantragt,

die Vollziehung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 vom 15. Januar 2007 auszusetzen, soweit die Umsatzsteuer höher als ./. 9 158,85 € festgesetzt ist und die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

1. Der Antrag ist zwar zulässig, denn das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BFH fehlte nicht bereits deshalb, weil das FG die Aussetzung der Vollziehung nicht ausdrücklich bis zur Zustellung seines Urteils befristet hat. Wie der BFH bereits entschieden hat, ist eine unbefristete Aussetzungsentscheidung des FG im Zweifel dahin gehend auszulegen, dass es die Aussetzung entsprechend seiner Zuständigkeit lediglich auf die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens beschränkt hat (BFH-Beschluss vom 3. Januar 1978 VII S 13/77, BFHE 124, 22, BStBl II 1978, 137).

2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist. Mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 3. August 2007 (Az. V B 73/07) ist dies jedoch der Fall.

Ende der Entscheidung

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