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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: V S 21/04
Rechtsgebiete: FGO, GVG
Vorschriften:
FGO § 38 Abs. 1 | |
FGO § 39 Abs. 1 Nr. 4 | |
FGO § 70 Satz 1 | |
GVG § 17 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I.
Die Klägerin hat ihren Sitz in N (Niedersachsen). Sie ist durch Umwandlung aus der A-Bau GmbH (A-GmbH) mit Sitz in B (Brandenburg) hervorgegangen.
Im Jahre 1994 setzte das Finanzamt (FA) B gegen die A-GmbH Umsatzsteuer für das Jahr 1991 fest.
Hiergegen erhob die A-GmbH beim Finanzgericht (FG) Brandenburg Klage. Nach einer Betriebsprüfung änderte das FA N der Klägerin gegenüber den Umsatzsteuerbescheid für 1991.
Das FG Brandenburg hat daraufhin den Rechtsstreit an das Niedersächsische FG verwiesen.
Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es meint, der Verweisungsbeschluss des FG Brandenburg sei offensichtlich fehlerhaft; insbesondere beruhe er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des FA. Er sei deshalb nicht bindend.
II.
Die Anrufung des BFH gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führt zur Bestimmung des Niedersächsischen FG als dem in der Sache zuständigen FG.
Die örtliche Zuständigkeit des Niedersächsischen FG ergibt sich aus § 38 Abs. 1 FGO. Danach ist das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.
Demnach war für die Klage ursprünglich das FG Brandenburg zuständig, da die Klage ursprünglich gegen das FA B gerichtet war. Nachdem der Beklagte (das FA N) den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid geändert hat, richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA N. Wird nämlich ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein (BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 5/66, BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593). Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge.
Aus § 70 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich nichts anderes. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Entsprechendes gilt für die sachliche und örtliche Zuständigkeit (§ 70 Satz 1 FGO). Demnach wird die Zuständigkeit des Gerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt (so ausdrücklich bereits § 66 Abs. 3 FGO in der vor dem Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990, BGBl I 1990, 2809, 2817 geltenden Fassung).
Dies gilt aber nur bezüglich des mit der Klage rechtshängig gewordenen Streitgegenstands (so auch Kopp/Schenk, Verwaltungsgerichtsordnung, § 90 Rdnr. 20; Louis/Abry, Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1986, 331; ebenso zu § 66 Abs. 3 FGO a.F. Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., München 1978, § 66 Anm. 27 und für den Fall der Klageänderung Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 66 FGO Tz. 7). Bei einer Änderung des Streitgegenstands ist die Zuständigkeit des Gerichts erneut zu prüfen; hier gilt der Grundsatz, dass die bei Beginn der Rechtshängigkeit bestehende Zuständigkeit erhalten bleibt, nicht (Ziemer/ Birkholz, a.a.O.). Eine derartige Änderung des Streitgegenstands ist auch der Wechsel des Beklagten (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 67 FGO Tz. 5). Der Grundsatz, dass die bei Beginn der Rechtshängigkeit bestehende Zuständigkeit erhalten bleibt, gilt deshalb auch bei einem Wechsel des Beklagten nicht (Ziemer/ Birkholz, a.a.O.; Louis/Abry, DVBl 1986, 331).
Demnach hat das FG Brandenburg den Rechtstreit sachlich zutreffend an das Niedersächsische FG verwiesen. Rechtliches Gehör ist dem FA N mittlerweile in ausreichendem Maße gewährt worden.
Ende der Entscheidung
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