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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: V S 21/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Antragstellerin für 1995 Umsatzsteuer fest, ohne von ihr geltend gemachte Vorsteuerbeträge in Höhe von 113 615 DM zum Abzug zuzulassen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu. Die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Das FA lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1995 auszusetzen, ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Daraufhin beantragte die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung durch den Bundesfinanzhof (BFH).

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Steuerbescheids für 1995 vom 12. Mai 1998 in der Weise auszusetzen, dass vorläufig der vom FA abgelehnte Abzug von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 113 615 DM zugelassen wird.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Umsatzsteuerbescheid für 1995 ist dadurch bestandskräftig (unanfechtbar) geworden, dass der Senat die Beschwerde der Antragstellerin durch Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 31. Juli 2007 zurückgewiesen hat. Dies schließt die beantragte Aussetzung der Vollziehung aus (BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329; vom 24. März 2005 XI S 29/03, BFH/NV 2005, 1348; vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138, und vom 27. März 2006 VIII S 1/06, BFH/NV 2006, 1325).

Ende der Entscheidung

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