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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: V S 22/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wegen der Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, durch das das Finanzgericht (FG) seine Klage gegen einen Haftungsbescheid (gemäß § 34 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung --AO 1977--) wegen Umsatzsteuer für 1993 bis 1995 abgewiesen hatte. Eine von dem Kläger vertretene GmbH hatte gegen sie festgesetzte Umsatzsteuer nicht entrichtet. Die Revision gegen seine Entscheidung hatte das FG nicht zugelassen.

Der Kläger beantragt, ihm PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem erwähnten Urteil des FG zu bewilligen.

Die von dem Kläger selbst eingelegte Revision verwarf der BFH durch Beschluss vom 6. Dezember 2000 als unzulässig, weil er sich bei der Einlegung der Revision nicht durch eine dazu befugte Person hatte vertreten lassen.

Mit einem beim BFH am 21. November 2000 eingegangenen Schriftsatz mit dem Datum des 20. November 2000 führte der Kläger u.a. aus, dass er --nach einem entsprechenden Hinweis durch die Geschäftsstelle des Senats-- "hiermit Nichtzulassungsbeschwerde" einlege. Den Schriftsatz hat der BFH an das FG übermittelt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der für das PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 1992 VII S 2/92, BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--, § 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil des FG liegen nicht vor. Der Kläger hat zwar fristgerecht die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Jedoch lassen seine Schreiben vom 6. und 20. November 2000 --auch bei Rücksicht auf die Schwierigkeiten für einen nicht vertretenen, rechtsunkundigen Kläger, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung schlüssig darzustellen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 14)-- keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erkennen. Ohne derartige Anhaltspunkte ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht erfolgversprechend (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 8. August 2000 XI S 8/00, BFH/NV 2000, 1495, m.w.N.). Die erwähnten Schreiben enthalten keine Angaben tatsächlicher Art, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), auf ein Abweichen des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schließen lassen könnten.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).



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