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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2006
Aktenzeichen: V S 22/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2005 hat der erkennende Senat die von dem nicht nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretenen Kläger und Antragsteller (Antragsteller) persönlich erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2005 verworfen. Ebenfalls mit Beschluss vom 22. Juli 2005 V S 7/05 (PKH) hat der erkennende Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch formgerecht einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil zurückgewiesen, weil sich auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller nicht i.S. des § 62a FGO ordnungsgemäß vertreten war, aus seinem Vorbringen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ergaben.

Hiergegen wendet sich der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller. Er beantragt, ihm für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde PKH und für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO zu gewähren. Er macht geltend, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinem Vertagungsantrag nicht stattgegeben habe, und rügt mangelnde Sachaufklärung durch das FG.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Offen bleiben kann, ob das Begehren des Antragstellers als erneuter Antrag auf PKH oder --da der Antragsteller sich gegen die Ablehnung des Antrages auf PKH wendet und ein anderes Rechtsmittel unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt-- als Gegenvorstellung zu verstehen ist.

1. Soweit das Begehren des Antragstellers als erneuter Antrag auf PKH nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen ist, ist dieser jedenfalls unbegründet. Wie der Senat im Beschluss vom 22. Juli 2005 V S 7/05 (PKH) ausgeführt hat, lagen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht vor, weil --auch unter Berücksichtigung des nunmehr wiederholten Vorbringens, das FG habe einen Vertagungsantrag zu Unrecht abgelehnt-- kein Anhaltspunkt für einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorlag und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist nicht gewährt werden konnte; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Die weitere Verfolgung der bereits mit Beschluss vom 22. Juli 2005 abgelehnten Beschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben.

2. Eine sog. Gegenvorstellung kann nur in bestimmten Ausnahmefällen zur Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung führen. Dies ist der Fall bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611; vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596, und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131). Hierzu hat der Antragsteller weder etwas vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß ersichtlich.

3. Gerichtsgebühren entstehen für einen PKH-Antrag nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung ist kein Gebührentatbestand vorgesehen (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFH/NV 2006, 199).

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