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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2007
Aktenzeichen: V S 22/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 133a Abs. 1 Satz 1
AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), denn der vermeintliche Verfahrensverstoß liegt nicht vor.

1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

(1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist

und

(2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Eine derartige Verletzung liegt nicht vor.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO kann mit dem (außerordentlichen) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458, m.w.N.).

a) Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) macht geltend, er sei nicht auf das Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05 (BStBl II 2007, 524) zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FGO hingewiesen worden. Dort habe der BFH ausgeführt: "Der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, für die Frage, ob eine verschärfende Rechtsprechung vorliegt, auf den Zeitpunkt der Aufhebung und der Änderung des Bescheides abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung." Weiter trägt er vor, zum "Zeitpunkt des Änderungsbescheides am 11. März 1998 lag nachweislich die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes" --das Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97 (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695)-- "noch nicht vor. Insofern steht dieser Sachverhalt nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes laut Urteil vom 14.2.2007."

b) Für eine schlüssige Rüge hätte der Rügeführer u.a. vortragen müssen, dass und inwiefern diese Entscheidung in Bezug auf eine im Streitfall entscheidungserhebliche Frage neue rechtliche Erkenntnisse ergeben haben soll, auf die er, der Rügeführer, hätte hingewiesen werden müssen. Schon daran fehlt es.

c) Im Übrigen bestätigt vielmehr die Entscheidung in BStBl II 2007, 524 ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung zu § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung. Danach ist für die Anwendung dieser Vorschrift allein entscheidend, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes bereits vor Erlass des Änderungsbescheides zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert hat, und es deshalb dem Finanzamt nicht verwehrt ist, bei einer Rechtsprechungsänderung während des Einspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid, die Einspruchsentscheidung darauf zu stützen, dass eine neue Entscheidung eines obersten Gerichts die Auffassung des --zu Lasten des Steuerpflichtigen ergangenen-- Änderungsbescheides bestätigt.

3. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220).

Ende der Entscheidung

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