Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: V S 24/00 (1)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13
GKG § 25 Abs. 2
BUNDESFINANZHOF

Der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides beträgt 10 % des beantragten Aussetzungsbetrages.

GKG § 13, § 25 Abs. 2

Beschluss vom 26. April 2001 - V S 24/00 -

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 899 und EFG 2000, 1284)


Gründe

I.

Der Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Antragsteller) wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 und macht die ihm in Eingangsrechnungen für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses berechneten Vorsteuerbeträge entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsumsätze geltend. Der Antragsgegner, Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ nur Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der für steuerfreie bzw. steuerpflichtige Umsätze genutzten Flächen zu. Die Klage hatte Erfolg. Über die vom FA eingelegte Revision (Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- V R 52/00) ist noch nicht abschließend entschieden.

Der erkennende Senat gab dem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom 11. Oktober 2000 mit Beschluss vom 30. Januar 2001 in Höhe von insgesamt 63 888,79 DM statt und erlegte die Kosten des Verfahrens dem FA auf.

Der Kostenbeamte des Finanzgerichts (FG) setzte mit Beschluss vom 6. März 2001 die dem Antragssteller vom FA für das Aussetzungsverfahren zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 10 v.H. des beantragten Aussetzungsbetrages fest.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 15 972 DM (25 v.H. des Aussetzungsbetrages von 63 888,79 DM).

II.

1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts im eigenen Namen gestellt hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt im finanzgerichtlichen Verfahren das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, wenn u.a. ein Beteiligter dies beantragt und ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht (BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen. Prozessgericht i.S. des § 25 Abs. 2 GKG für die Festsetzung des Streitwertes für das vorliegende Aussetzungsverfahren ist der BFH. Der Zulässigkeit des Antrags steht es nicht entgegen, dass bereits ein Kostenansatz des Kostenbeamten vorliegt (BFH-Beschluss vom 3. März 1998 VIII B 62/97, BFH/NV 1998, 1339, m.w.N.).

Gemäß § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Geht es um eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist von deren Höhe auszugehen (§ 13 Abs. 2 GKG).

Der BFH hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aussetzungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Aussetzungssachen mit 10 v.H. des Betrages bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 2000 VII B 223/99, BFH/NV 2000, 1120; vom 15. Dezember 1998 VII R 62/97, BFH/NV 1999, 773; vom 22. November 1995 II S 10/95, BFH/NV 1996, 432; vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300; vom 20. November 1987 III R 209/84, BFH/NV 1989, 310, m.w.N.). Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 432; in BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300).

Soweit einzelne FG einen Streitwert von 25 v.H. des Hauptsachestreitwertes für angemessen halten (vgl. z.B. FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 1995 11 V 1650/95 A (H), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 854; FG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 1998 2 B 2507/98, EFG 1999, 312; Thüringer FG, Beschluss vom 1. September 2000 II 691/00 Ko, EFG 2001, 106), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Da weder die Berücksichtigung der individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, noch --wie die Verzinsungsvorschriften in §§ 236, 237 der Abgabenordnung (AO 1977) bestätigen-- eine laufende Anpassung an die jeweiligen Kapitalmarktzinsen in Betracht kommt, ist es --sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Hinblick darauf, dass das Kostenrisiko für den Bürger einschätzbar sein soll-- erforderlich, einen Durchschnittswert zu bilden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 432; Eberl, Deutsche Steuerzeitung 1999, 602). Die Bewertung dieses Vorteils mit 10 v.H. des in der Hauptsache streitigen Betrags trägt im Regelfall dem wirtschaftlichen Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung solcher Bescheide in angemessener Weise Rechnung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück