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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: V S 24/04
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 mit Beschluss vom 20. September 2004 abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 7. März 2006 V S 24/04 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen "irrationalen Schein- und Überraschungsbeschluss" hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2006, beim BFH am 13. April 2006 eingegangen, "weitere" Beschwerde erhoben und Gegenvorstellung eingelegt sowie die drei beteiligten Richter wegen Besorgnis des "verfassungsrechtlichen Hochverrats" abgelehnt. Die Besorgnis sei begründet, weil "konfus von nicht zulässig meinerseits dahergefaselt" wird.
Auf Antrag des Antragstellers hat der Senat wegen einer Erkrankung des Antragstellers die Entscheidung der Streitsache zunächst zurückgestellt. Auf rechtlichen Hinweis, dass gegen den angegriffenen Beschluss keine weiteren Rechtsmittel gegeben seien und auf die Bitte um Mitteilung, ob die Rechtsmittel aufrechterhalten blieben, hat der Antragsteller ausgeführt, er halte die Rechtsmittel aufrecht, da die Entscheidung willentlich "gegen die vernunftorientierte Denklogik" verstoße.
II. 1. Die "weitere" Beschwerde war unzulässig. Wie der Senat in dem angegriffenen Beschluss bereits ausgeführt hat, ist gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Beschwerde wegen Ablehnung der AdV nur zulässig, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat, was nicht der Fall ist. Für die erhobene "weitere" Beschwerde gilt nichts anderes.
2. Ob die ferner erhobene Gegenvorstellung zulässig ist, kann dahinstehen; denn sie wäre jedenfalls unbegründet, da der Antragsteller Gründe, wonach die Entscheidung des Senates fehlerhaft wäre, nicht vorgetragen hat.
3. Der Senat entscheidet unter Mitwirkung von zwei an der Vorentscheidung beteiligten und vom Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richtern, da das pauschale Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der "weiteren" Beschwerde auf § 135 Abs. 2 FGO. Hinsichtlich der Gegenvorstellung war keine Kostenentscheidung zu treffen (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 135 Rz 6).
Ende der Entscheidung
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