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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: V S 25/05
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 114 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 133a
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 143 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Hiergegen richteten sich die Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie die Gegenvorstellung der Antragstellerin, die das FG mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 verworfen hat. Zusätzlich erhob die Antragstellerin die außerordentliche Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Verfahren fortzuführen und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 FGO).

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Das FG hat in seiner Rechtsmittelbelehrung auf § 128 Abs. 3 FGO und darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.

2. Eine außerordentliche Beschwerde --wie sie von den Bevollmächtigten der Antragstellerin ausdrücklich (neben der Rüge nach § 133a FGO und der Gegenvorstellung) eingelegt wurde-- ist unstatthaft. Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFH/NV 2006, 445).

Der erkennende Senat, der sich der Entscheidung des VIII. Senats anschließt, verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieses Beschlusses.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830).

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