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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: V S 26/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Der Senat versteht das Telefax der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) vom 19. Oktober 2006 als Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse des Senats vom 28. August 2006 V B 124/06 und V B 127/06.
II. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist unzulässig.
Der Senat neigt dazu, dass die Gegenvorstellung als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, generell nicht (mehr) statthaft ist (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Sie dürfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbehelfen (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395) nicht genügen.
Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N.; vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 27. April 2006 V S 19/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1673, m.w.N.; vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 14. November 2006 IX S 14/06).
Dass den bezeichneten Beschlüssen des Senats vom 28. August 2006 derart schwerwiegende Verstöße anhaften sollen, hat die Klägerin in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2006 nicht dargelegt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Ende der Entscheidung
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