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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: V S 27/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit einem am 24. August 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 27. Juni 2007. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege waren dem Antrag nicht beigefügt. Es war lediglich angekündigt, zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit eine Anlage ALG II beizufügen.

II. Der Antrag auf PKH für die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG vom 27. Juni 2007 hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO).

Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2005 VII S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1582; vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 5. November 1996 X B 191/96, BFH/NV 1997, 376; vgl. auch Gräber/ Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 142 Rz 75).

Wird das Rechtsmittel innerhalb der Frist durch eine postulationsfähige Person eingelegt, so kann die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werden (Gräber/Stapperfend, a.a.O., mit Nachweisen). Das ist jedoch nicht geschehen. Da der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, war der Antrag abzulehnen. Die Vorlage von Bescheiden zum Arbeitslosengeld II reicht im Übrigen zur Erfüllung dieser Voraussetzung nicht aus (vgl. Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 73).

2. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von PKH ergeht gerichtsgebührenfrei.

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