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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: V S 3/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Die Finanzgerichtsordnung sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen statthaft.

Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32 m.w.N.).

Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller macht (lediglich) geltend, dass der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1999 V R 36/99 (BFH/NV 2000, 466) fehlerhaft sei.

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