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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: V S 3/00
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 | |
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Die Finanzgerichtsordnung sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen statthaft.
Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32 m.w.N.).
Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller macht (lediglich) geltend, dass der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1999 V R 36/99 (BFH/NV 2000, 466) fehlerhaft sei.
Ende der Entscheidung
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