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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: V S 3/01
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 4 Nr. 9 a
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Unternehmensgegenstand der Antragstellerin ist u.a. die Sanierung von Immobilien. Im Streitjahr 1996 bot sie zusammen mit einer Finanzdienstleistungs-GmbH und einer Gesellschaft zur Verwaltung von Haus- und Grundbesitz mbH als Gesamtkonzept den Verkauf von Altbauimmobilien mit gleichzeitiger Vereinbarung der kompletten Sanierung und anschließenden Verwaltung und Vermietung in einem einheitlichen Prospekt an. Die beiden anderen Firmen erwarben sanierungsbedürftige Mehrfamilienhäuser und teilten diese in Eigentumswohnungen auf. Anschließend schlossen sie mit den Investoren notarielle Kaufverträge über die unsanierten Wohnungen zu dem Kaufpreis ab, mit dem das unsanierte Objekt in den Prospekten als Kalkulationsgrundlage für den Quadratmeterpreis angegeben war. Ebenfalls mit notariellem Vertrag vereinbarten die jeweiligen Erwerber mit der Antragstellerin die bauliche Sanierung der erworbenen Wohnung und des Gemeinschaftseigentums. Auch für diese Arbeiten wurde der im einheitlichen Prospekt aufgeführte Quadratmeterfestpreis vereinbart.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte den Verkauf der unsanierten Altbaueigentumswohnung und der unsanierten gemeinschaftlichen Gebäudeteile gemäß § 4 Nr. 9 a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) als umsatzsteuerfrei, nicht dagegen die in den Werkverträgen vereinbarten Bauleistungen. Dementsprechend änderte es --unter Berücksichtigung der bisher nicht geltend gemachten Vorsteuerbeträge-- den Umsatzsteuerbescheid für 1996.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, umsatzsteuerrechtlich sei grundsätzlich die ausgeführte einzelne Leistung maßgeblich. Die Leistungen mehrerer verschiedener Unternehmer an einen Leistungsempfänger könne umsatzsteuerrechtlich nie als einheitliche umsatzsteuerliche Leistung beurteilt werden. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sei unabhängig von der für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer angewandte Vertragsbündelungstheorie. Im Streitfall ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten notariellen Grundstückskaufverträgen und den notariellen Werkverträgen eindeutig, dass hier zwei verschiedene Leistungen von verschiedenen Unternehmern in zwei verschiedenen, wenn auch am selben Tag vor demselben Notar abgeschlossenen Verträgen vereinbart worden seien, von denen die eine auf den Erwerb der unsanierten Immobilie von einem Unternehmer, die andere auf die Sanierung dieser Immobilie durch einen anderen Unternehmer, die Antragstellerin, abziele. Selbst wenn man eine Vertragsbündelung bei Beteiligung mehrerer Personen auf der Seite der Leistenden nicht generell ausschlösse, läge jedenfalls keine einheitliche Leistung im Sinn des Umsatzsteuerrechts bzw. keine Hauptleistung und eine umsatzsteuerrechtlich davon abhängige Nebenleistung vor. Weder seien beide Leistungen so miteinander verbunden, dass die eine nicht oder nicht regelmäßig ohne die andere Leistung ausgeführt werden könne. Die zeitliche und rechtsgeschäftliche Verbindung begründe umsatzsteuerrechtlich keine Einheitlichkeit einer Leistung. Auch sei keine Leistung im Verhältnis zur anderen eine Nebenleistung, die die andere lediglich ergänze oder abrunde und üblicherweise in deren Zusammenhang ausgeführt werde.

Mit der unter dem Az. V B 30/01 anhängigen Beschwerde begehrte die Antragstellerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gleichzeitig beantragte sie, weil das FA die bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach Abschluss des Klageverfahrens mit Bescheid vom 19. Februar 2001 zurückgenommen hatte, die Vollziehung wie bisher auszusetzen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nach Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf AdV zuständig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich bei Bescheiden, derentwegen ein Rechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig ist, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen deshalb nicht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und deshalb die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens beim BFH werden kann. Entsprechendes gilt für die AdV wegen unbilliger Härte; hat ein Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, ist die AdV selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 18. September 1997 X S 7/97, BFH/NV 1998, 279, m.w.N.).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Der erkennende Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 30/01) vom 18. Juli 2001.

Ende der Entscheidung

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