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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.1999
Aktenzeichen: V S 3/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Durch Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98 (BFH/NV 1999, 226) hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. Februar 1998 6 K 4821/97 als unzulässig verworfen, weil sie den formellen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprach.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsätzen ohne Datum (eingegangen am 23. September 1998), vom 23. September 1998 und vom 12. Oktober 1998 Aufhebung und Abänderung des Beschlusses V B 39/98 beantragt. Außerdem begehrt er, die Revision zuzulassen, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben, im einzelnen bezeichnete Pfändungsverfügungen aufzuheben und das Land Hessen zu verurteilen, an ihn ... DM nebst Zinsen zu zahlen.

Der Kläger beanstandet u.a., daß der Senat die Revision gegen das Urteil des Hessischen FG vom 4. Februar 1998 6 K 4821/97 nicht zugelassen hat und hebt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hervor.

2. Der Senat beurteilt das Vorbringen des Klägers als Anträge im Rahmen einer Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98; unbeschadet ihrer Zulässigkeit ist sie jedenfalls unbegründet.

a) Die Rechtsprechung läßt in engen Ausnahmefällen gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluß eine "außerordentliche Beschwerde" zu, wenn der angefochtene Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Auslegung beruht, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.). So kann eine Gegenvorstellung gegen den eine Revisionszulassung verwerfenden Beschluß ausnahmsweise statthaft sein, wenn der BFH das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder wenn der Beschluß jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368).

Derartige schwerwiegende Gründe hat der Kläger indessen nicht substantiiert geltend gemacht. Es reicht nicht aus, daß er darauf verweist, daß ihm --nicht näher bezeichnete-- Einspruchsentscheidungen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bekanntgegeben worden seien. Die für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen FG vom 4. Februar 1998 6 K 4821/97 maßgebende Einspruchsentscheidung, die den Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 vom 12. Juni 1997 betraf, ist dem Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG vor der Erhebung der Klage bekanntgegeben worden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann insoweit nicht vorliegen und ist auch aus anderen Umständen nicht vorhanden. Rechtliches Gehör kann nur für das innerhalb einer gesetzlichen Ausschlußfrist Vorgebrachte beansprucht werden. Es wird nicht dadurch verletzt, daß nach Ablauf von gesetzlichen Fristen eingereichte Schriftsätze nicht mehr berücksichtigt werden.

Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision wendet, wonach eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist (vgl. dazu die veröffentlichten Gründe in BFH/NV 1999, 226), ist dies im Rahmen einer Gegenvorstellung unstatthaft.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil es insoweit für das insgesamt nicht gesetzlich geregelte Verfahren der Gegenvorstellung an einer Rechtsgrundlage fehlt (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

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