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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: V S 33/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, PKHVV
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 3 | |
PKHVV § 1 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Antragsteller) ist ein eingetragener Verein, dessen Klage das Finanzgericht (FG) stattgegeben hat. Hiergegen hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Der Antragsteller ist dem Revisionsvorbringen des FA entgegengetreten und hat mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, die Bedürftigkeit des klagenden Vereins ergebe sich daraus, dass der Verein seine gesamten Mittel "an das FA gegeben" habe. Da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle von Kindern und Jugendlichen handelte, sei es der Vereinsvorsitzenden nicht zumutbar, das Verfahren mit ihrem Privatvermögen zu führen.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
Zwar hat er als juristische Person gemäß § 1 Abs. 2 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 3001) nicht die Verpflichtung, hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins den hierzu nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Vordruck zu verwenden, sondern er kann seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse in vereinfachter Form erklären (§ 1 Abs. 3 PKHVV). Hierzu wäre jedoch erforderlich gewesen, dass er die erforderlichen Angaben z.B. durch Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Vermögensaufstellung, einer Aufstellung der Mitgliederzahl des Vereins und des Beitragsaufkommens substantiiert darlegt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1992 I B 84/92, BFH/NV 1994, 573; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14. November 2000 B 7 AL 136/00 B, juris). Zudem fehlt es an Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Vereinsmitglieder (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 1997 V S 11/96, BFH/NV 1998, 493).
Für das Antragsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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