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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2000
Aktenzeichen: V S 4/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 142 | |
FGO § 96 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 114 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) erhielt im März 1990 eine Gewerbegenehmigung zur Durchführung von Schwerlasttransporten. Für den nach seinen Angaben seit 14. Juni 1990 als Einzelunternehmen geführten Fuhrbetrieb hat der Kläger Fahrzeuge der X-GmbH, an der er selbst zu 20 % beteiligt war und die im Februar 1991 in das Handelsregister eingetragen worden ist, benutzt. Die GmbH stellte dem Kläger für die Überlassung von Sattelzugmaschinen, Transportleistungen, verauslagte Betriebskosten, Hilfeleistungen bei der Erfassung von Buchhaltungsdaten sowie für Personalgestellung und anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung Rechnungen aus. Erstmals im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1990 bis 1992 machte der Kläger geltend, die --auf eigenen Umsatzsteuererklärungen des Klägers beruhenden-- Umsatzsteuerbescheide seien deshalb rechtswidrig, weil er lediglich als Angestellter der GmbH unter dem Mantel eines Einzelunternehmens eine unselbständige Außenstelle geführt habe. Die von der GmbH angeschafften und deshalb bei dieser bilanzierten vier Zugmaschinen seien lediglich auf sein Unternehmen zugelassen worden, weil er die Schwertransportkonzession besessen habe und er mit dem Geschäftsführer der GmbH unmittelbar nach der Wende nicht, wie beabsichtigt, sofort eine gemeinsame Firma hätte gründen können. Im Innenverhältnis habe jedoch von Anfang an eine GbR mit dem Geschäftsführer der GmbH, Herrn Y, bestanden.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, nach Würdigung des eigenen Vortrages des Klägers und der erhobenen Beweise sei davon auszugehen, dass der Kläger Leistungen als Unternehmer (auch) gegenüber der GmbH erbracht habe. Dafür spreche der Umstand, dass er selbst entsprechende Umsatzsteuererklärungen abgegeben und Bilanzen vorgelegt habe und nicht überzeugend habe erklären können, weshalb er von vornherein unzutreffende Angaben gemacht habe. Hinzu komme, dass er nach seinen eigenen Angaben für sein Unternehmen Mietverträge über Standflächen für die LKW und einen Büroraum abgeschlossen sowie vier Fahrer angestellt habe, ohne dass ihm diese Ausgaben weder von der GmbH oder von Herrn Y ersetzt worden seien. Schon bei Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers habe er auch Unternehmerinitiative entwickelt und selbst Aufträge für Transportleistungen angenommen und die Fahrer eingesetzt. Seine Behauptung, der Geschäftsführer der GmbH habe verbindlich über den Einsatz entschieden, sei von dem Zeugen Y nicht bestätigt worden. Auch die Aussage des Zeugen Z, einem Angestellten der GmbH, der die Buchführung sowohl für die GmbH als auch für das Einzelunternehmen erledigt habe und bei der Aufstellung der Bilanzen vorbereitend tätig gewesen sei, habe bestätigt, dass der Kläger Einzelunternehmer gewesen sei.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung, die Revision sei wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht gewährt werden, wenn Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des FG nicht vorliegen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1999 V S 19/98, BFH/NV 1999, 955).
2. Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 96 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die vom FG im Aussetzungsverfahren --das eine summarische, vorläufige Beurteilung der Erfolgsaussichten zum Gegenstand hat-- vertretene Auffassung. Im Kern seines Beschwerdevorbringens wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG in der angegriffenen Entscheidung. Er macht damit aber keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies eröffnet jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478).
b) Der Kläger rügt ferner, das FG habe zu näher bezeichneten Beweisthemen nicht die Ehefrau des Klägers als Zeugin angehört. Zu einer schlüssigen Rüge, dass das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt habe, hätte der Kläger jedoch, wenn er, wie im Streitfall, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, darlegen müssen, warum er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat oder warum sich die unterlassene Beweiserhebung dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 65 i.V.m. § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Die hierzu vorgetragene Begründung rechtfertigt keine Revisionszulassung. Der Kläger legt dar, die Vernehmung des Zeugen Y habe --seiner Auffassung nach-- "eher" die Behauptungen des Klägers, er sei nicht selbständig tätig gewesen, bestätigt. Dennoch habe das Gericht die mündliche Verhandlung ohne weitere Hinweise ca. 5 Minuten später beendet. Wenn er damit andeuten will, er habe nur deshalb keinen Beweisantrag gestellt, weil er die bisherigen Zeugenaussagen anders gewürdigt habe, wendet er sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des FG. Eine fehlerhafte Würdigung von Beweisergebnissen ist jedoch ein materiell-rechtlicher Mangel, der selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen würde, wenn die fehlerhafte Beweiswürdigung auf einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen könnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 4/99, BFH/NV 2000, 214). Nicht schlüssig ist auch der Einwand, zu dem Zeitpunkt, als das Gericht die Vernehmung der bisherigen Zeugen beendet habe, sei die "angesetzte Verhandlungszeit bereits deutlich überschritten" gewesen und die nachfolgenden Parteien hätten schon "mehrfach in den Gerichtssaal hineingeschaut". Warum der in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt, den jetzigen Prozessbevollmächtigten, vertretene Kläger dadurch gehindert gewesen sei, einen Beweisantrag zu stellen oder --falls dies bereits geschehen sein sollte-- die Nichterhebung des beantragten Beweises zu rügen, ist nicht ersichtlich.
Nicht schlüssig ist auch der Einwand des Klägers, er bzw. sein Vertreter hätte nach fünfjähriger Verfahrensdauer innerhalb von nur 10 bis 15 Minuten darüber entscheiden müssen, ob weitere Beweisanträge hätten gestellt werden müssen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, weshalb es dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, bis zur zweiten mündlichen Verhandlung die ihrer Auffassung nach zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderlichen Beweisanträge zu stellen und ggf. auf die Erhebung der Beweise hinzuwirken.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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