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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: V S 4/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 |
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Danach rechtfertigt sich grundsätzlich eine Kostenteilung, wenn der Ausgang des Rechtsstreits ungewiss ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 138 Rz. 28). Dies ist hier der Fall (vgl. den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2004 V S 5/04).
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