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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: V S 40/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 23. Juli 2007 V S 9/07 (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und mit Beschluss vom 28. September 2007 im Verfahren V B 45/07 die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25. Januar 2007 5 K 368/06 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der von ihr selbst erhobenen Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Zurückweisung der Beschwerde.
II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
1. Zwar steht den Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge nicht entgegen, dass die für ihre Erhebung geltende Frist von zwei Wochen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verstrichen ist, weil die von der Klägerin selbst erhobene Anhörungsrüge unwirksam ist. Der Rügeführer muss sich gemäß § 62a FGO auch bei der Erhebung der Anhörungsrüge durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO). Einem Beteiligten, der ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wegen Mittellosigkeit nicht erheben kann, wäre aber gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH für das begehrte Rechtsmittelverfahren beantragt und später auch erhält.
Die Anhörungsrüge hätte im Übrigen auch keinen Erfolg. Gemäß der ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO (davor: § 155 FGO i.V.m. § 321a der Zivilprozessordnung analog) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO).
Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO nicht dargelegt. Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458, m.w.N.; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314).
Die Klägerin wiederholt mit der Anhörungsrüge im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren. Mit der damit verbundenen Rüge, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann sie nicht im Rahmen der Anhörungsrüge gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFH/NV 2006, 198; vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; in BFH/NV 2006, 1314).
2. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220, Teil 6 Gebühr Nr. 6400).
Ende der Entscheidung
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