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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: V S 41/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 116 Nr. 2 | |
ZPO § 114 letzter Halbsatz |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 23. Juli 2007 V S 9/07 (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und mit Beschluss vom 28. September 2007 im Verfahren V B 45/07 die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25. Januar 2007 5 K 368/06 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Klägerin PKH für die von ihr erhobene Anhörungsrüge V S 40/07.
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf PKH ist zwar zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2003 II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793; vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom 27. Dezember 2006 III S 30/05 (PKH), BFH/NV 2007, 1140).
2. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Nr. 2 und § 114 letzter Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig sind, auf Antrag PKH, wenn --neben weiteren Voraussetzungen-- die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das erfordert, dass über den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten hinaus ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Prozessführung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH Beschluss vom 6. Mai 2003 VIII S 16/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1338, m.w.N.). Umstände dafür, dass im Streitfall eine solche Gefahr bestünde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Einzelfall.
3. Der Antrag hat darüber hinaus aber auch deswegen keinen Erfolg, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Im Streitfall kann die beabsichtigte Anhörungsrüge aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Juni 2008 im Verfahren V S 40/07 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen.
4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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