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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: V S 5/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 324 | |
AO 1977 § 71 | |
FGO § 69 Abs. 4 | |
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind alleinige Gesellschafter einer GbR. Die GbR betreibt u.a. einen Import-Export-Handel mit Kfz. Sie erklärte für die Jahre 2000 bis 2002 u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer in Italien.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gelangte zu der Auffassung, dass die von der Antragstellerin bezeichneten Abnehmer nicht die tatsächlichen Abnehmer seien. Es handle sich um nicht existente bzw. nicht aktiv tätige Unternehmen oder um Unternehmen, die bei der Antragstellerin keine Fahrzeuge erworben hätten. Auf dieser Grundlage ordnete das FA durch Arrestanordnung vom 14. August 2003 gegenüber der GbR gemäß § 324 der Abgabenordnung (AO 1977) den dinglichen Arrest zur Sicherung von Umsatzsteuer 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt ... € an. Im Wesentlichen gleichlautende Arrestanordnungen ergingen auch an die Antragsteller als Haftungsschuldner nach § 71 AO 1977.
Die Arrestanordnungen wurden am 19. August 2003 (teilweise) vollzogen.
Mit Schreiben vom 4. September 2003 legten die Antragsteller Einspruch gegen die Arrestanordnungen ein und beantragten, die Arrestanordnungen aufzuheben, sämtliche Vollziehungsmaßnahmen für unwirksam zu erklären und sämtliche in Vollzug der Arrestanordnung gepfändeten Gegenstände des beweglichen Vermögens freizugeben.
Das FA sah in diesem Schreiben neben einem Einspruch auch einen Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnungen vom 14. August 2003 und lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 2. Dezember 2003 als unbegründet ab.
Bereits zuvor, am 13. November 2003, hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs gegen die Arrestanordnungen wieder herzustellen.
Das FG wies den Antrag als unzulässig zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lägen im Streitfall nicht vor. Insbesondere sei die grundsätzlich erforderliche Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA nicht deshalb entbehrlich, weil i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO eine Vollstreckung gedroht hätte. Zur Begründung schloss es sich der Auffassung des FG Köln im Beschluss vom 2. Juli 1998 8 V 3732/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1610) an. Das FG ließ die Beschwerde zu "im Hinblick auf die Frage, ob die Vollziehung einer Arrestanordnung unter das Tatbestandsmerkmal 'drohen einer Vollstreckung' i.S. des § 69 Abs. 4 FGO zu subsumieren ist".
Mit ihrer Beschwerde beantragen die Antragsteller, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung der Arrestanordnung des FA vom 14. August 2003 auszusetzen bzw. aufzuheben, soweit sie vollzogen ist, hilfsweise, das Verfahren an das FG zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückzuverweisen.
II. Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG.
1. Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags nicht gegeben sind. Im Streitfall drohte eine Vollstreckung i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO.
Eine Vollstreckung "droht" jedenfalls dann i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn --wie im Streitfall-- das FA in Vollziehung einer Arrestanordnung Gegenstände gepfändet hat. Davon ist auch der BFH im Beschluss vom 26. Februar 2001 VII B 265/00 (BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464) ausgegangen. Er hat in dieser Entscheidung (stillschweigend) die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (FG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2000 4 V 4394/00 A KV, EFG 2000, 1169) bestätigt.
2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen, damit das FG die erforderliche tatsächliche Würdigung der Leistungsbeziehungen im Streitfall nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 5. Februar 2004 V B 180/03, der einen ähnlichen Sachverhalt betrifft, vornehmen kann.
Ende der Entscheidung
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