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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.1998
Aktenzeichen: V S 5-7/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, UStG, GKG


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr.1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 114
UStG § 2 Abs. 1
GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c
GKG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) bezeichnet sich als Bilanzbuchhalter, Buchhaltungshelfer und Unternehmensberater. Er finanziert seinen Lebensunterhalt aus Leistungen des Sozialamtes. Seit 1981 gibt er Umsatzsteuererklärungen ab, in denen er durchweg Vorsteuerbeträge (Höchstbetrag 232,85 DM für 1996), überwiegend aber keine oder allenfalls geringfügige Umsätze, erklärt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer in den angefochtenen Bescheiden auf 0 DM fest, da er die Unternehmereigenschaft des Klägers verneinte. Einsprüche und Klagen hatten in der Sache keinen Erfolg.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerden eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat. Gleichzeitig hat er für die Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für die Rechtsmittelverfahren kann nicht entsprochen werden.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar sind die mangelnden Erfolgsaussichten i.S. des § 114 ZPO nicht schon darin begründet, daß sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten läßt, weil diese Vorschrift für die Stellung eines PKH-Antrags beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht gilt (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499). Es ist auch unschädlich, daß der Senat die vom Kläger selbst eingelegten Beschwerden gegen die Vorentscheidungen mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat, da der Kläger bei der Einlegung der Beschwerden nicht nach Vorschrift des Gesetzes (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG) vertreten war.

Auch wird der mittellose Prozeßbeteiligte, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung und hierbei einzuhaltende Fristen angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen (§ 56 FGO; BFH-Beschluß vom 12. April 1996 V S 6/96, BFH/NV 1996, 824).

Eine erneut eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hätte jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Eine Zulassung käme nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in Betracht. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, daß diese in der Beschwerdeschrift in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt werden kann.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung des BFH geklärt ist (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, mit weiterem Nachweis).

Nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (Satz 1). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (Satz 3).

Nach den Feststellungen des FG ist der Kläger nicht nachhaltig, sondern allenfalls gelegentlich zur Erzielung von Einnahmen tätig geworden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 V R 23/93, BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368). Eine Rechtsfrage, die das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und einer weiteren Klärung durch den BFH bedürfte, ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Gerichtsgebühren für diese Verfahren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Ende der Entscheidung

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