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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.1999
Aktenzeichen: V S 5/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Durch Beschluß vom 1. Februar 1999 (V B 148/98) hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den unanfechtbaren Beschluß des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. Juni 1998 11 K 7626/97 AO als unzulässig verworfen. Das FG hatte ihm darin die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens (u.a. wegen Nichtabgabe der Steuererklärung) auferlegt.

Mit einem am 1. März 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen, handschriftlich gefertigten Schreiben (ohne Datum) erhebt der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, dagegen Einwendungen.

2. Der Rechtsbehelf ist unstatthaft. Das ist sowohl der Fall, wenn das bezeichnete Schreiben als außerordentliche Beschwerde beurteilt wird, als auch wenn es als Gegenvorstellung aufgefaßt wird.

a) Die Rechtsprechung läßt in engen Ausnahmefällen gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluß eine "außerordentliche Beschwerde" zu, wenn der angefochtene Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Auslegung beruht, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).

Derartige schwerwiegende Gründe lassen sich dem Schreiben des Beschwerdeführers indessen nicht entnehmen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, weil durch den angegriffenen Beschluß des Senats die nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zugelassene Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG verworfen werden mußte.

b) Aus den gleichen Gründen bleiben die Einwendungen des Beschwerdeführers ohne Erfolg, wenn sie als in der FGO nicht geregelte Gegenvorstellung beurteilt werden. Die darin enthaltene --an keine Frist und Form gebundene-- Anregung an das Gericht, die eigene Entscheidung zu überprüfen und zu ändern (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774), kann ausnahmsweise statthaft sein, wenn das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt ist, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368).

Dem Schreiben des Beschwerdeführers lassen sich darauf gerichtete substantiierte Ausführungen indessen nicht entnehmen. Sie sind --wie erwähnt-- auch nicht ersichtlich.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil eine Rechtsgrundlage für die Kostentragung bei in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsbehelfen fehlt (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, zur Gegenvorstellung).

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