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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: V S 6/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Antragstellers (Antragsteller), eines Rechtsanwaltes, gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15. September 1998 V B 39/98 als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht (FG) hatte seine Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 durch das angegriffene Urteil abgewiesen. Der Antragsteller hatte im Klageverfahren die Ansicht vertreten, die Umsatzbesteuerung verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn sie sich gegen einen Rechtsanwalt richte, der Verluste erziele.

Der BFH hatte dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision auferlegt. Die gegen die Kostenrechnung mit der Begründung eingelegte Erinnerung, der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision (V B 39/98) sei sittenwidrig, weil darin nicht beachtet werde, dass Rechtsanwälte von der Umsatzsteuer und anderen Steuern befreit seien, wies der Senat durch Beschluss vom 31. Januar 2000 (V E 1/00) als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Antragsteller mit einem am 6. April 2000 eingegangenen Schriftsatz Gegenvorstellung.

Er vertritt darin die Auffassung, gegen sittenwidrige Kostenanforderungen könne der Grundsatz nicht gelten, dass im Erinnerungsverfahren gegen eine Kostenfestsetzung die inhaltliche Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden Entscheidung nicht mehr überprüft werden könne. Die ihn belastenden Entscheidungen seien unter Verstoß gegen die "regierungsrechtlichen Erlassanordnungen des Herrn Altbundeskanzlers und des Herrn Bundeskanzlers Dr. Gerhard Schröder" erfolgt. Diese seien für den Senat bindend und müssten bei einer Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenanforderung berücksichtigt werden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung zu KostL-Nr. ... aufzuheben.

2. Das Rechtsmittel in Form einer Gegenvorstellung ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481).

Das ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Die von dem Antragsteller vorgebrachte Begründung ändert daran nichts. Selbst wenn "regierungsrechtliche Erlassanordnungen" zugunsten des Antragstellers vorlägen, wären sie, was der Antragsteller verkennt, für den Senat bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision und der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nicht bindend.



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