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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: V S 6/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
FGO § 142 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1996 bis 1998 vom 9. August 2000 durch Urteil vom 9. April 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat das FG im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien bestandskräftig geworden, da der Kläger die Einspruchsfrist von einem Monat versäumt habe; auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.
Mit Antrag vom 28. April 2001 beantragt der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) "wegen Zulassung der Beschwerde für die Revision und Zuordnung eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts" zu gewähren.
II. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision begehrt.
Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung nur erreicht werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss auch von dem (zunächst) auf sich gestellten Kläger, der für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde PKH begehrt, u.a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt. Hierfür muss er zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962, m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen.
Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der Entscheidung des FG ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren für dieses Verfahren entstehen nicht.
Ende der Entscheidung
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