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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.2004
Aktenzeichen: V S 7/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 116 |
Gründe:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der PKH-Antrag ist zwar wirksam, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).
2. Der Antrag hat aber keinen Erfolg.
a) Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114, 116 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine juristische Person PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine inländische juristische Person --wie die Antragstellerin-- kann PKH zudem nur erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das erfordert, dass über den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten hinaus ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Prozessführung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2003 VIII S 17/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1338, m.w.N.; vom 10. Dezember 1999 V B 120/99, BFH/NV 2000, 596, jeweils m.w.N.). Umstände dafür, dass im Streitfall eine solche Gefahr bestünde, sind weder dargetan noch ersichtlich.
b) Im Übrigen fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht in dem beabsichtigten Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt. Das FG hat in der Sitzung vom 18. März 2004 ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil --wie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 belegt-- die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Auch eine mangelnde Sachaufklärung durch das FG (§ 76 FGO) macht die Antragstellerin zu Unrecht geltend. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht muss der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen genau bezeichnen und überdies substantiiert darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964). Derartige Gründe hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen hat für das FG keine Veranlassung bestanden. Da die Antragstellerin über die vom Beklagten (Finanzamt) anerkannten Beträge hinausgehende Vorsteuern geltend macht und sie die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt, hätte es ihr oblegen, die Berechtigung zum weiter gehenden Vorsteuerabzug durch Vorlage der Rechnungen darzulegen und zu beweisen. Das ist nach den Feststellungen des FG nicht geschehen.
3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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