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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: V S 7/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 62a | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
I. Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1996 bis 1998 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 22. Dezember 2006 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 legten die Rechtsanwälte X und Kollegen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Eine Begründung durch die Prozessbevollmächtigten erfolgte nicht. Vielmehr teilten diese mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 mit, dass das Mandat beendet sei.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 begründete der Kläger die Beschwerde und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf PKH ist zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; s. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 2006 III S 30/05 (PKH), BFH/NV 2007, 1140).
2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO aber voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es vorliegend.
a) Den Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, dass die für ihre Begründung geltende Frist (§ 116 Abs. 3 FGO) verstrichen ist, weil die vom Antragsteller selbst vorgelegte Beschwerdebegründung unwirksam ist.
Der Beschwerdeführer muss sich gemäß § 62a FGO auch bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen; andernfalls ist die Beschwerde unzulässig (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348). Hat aber der Beschwerdeführer alles Erforderliche getan, um eine Entscheidung über seinen Antrag auf PKH zu ermöglichen, kann er nach Bewilligung der PKH Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Fristen des § 116 Abs. 2 und 3 FGO beantragen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1140).
Einem Beteiligten, der ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wegen Mittellosigkeit nicht erheben kann, wäre gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und später auch erhält.
b) Handelt es sich aber --wie hier-- bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein (BFH-Beschlüsse vom 30. März 2006 III S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1486; in BFH/NV 2007, 1140). Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Akten ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Entscheidung des FG lässt bei summarischer Prüfung auch keine Zulassungsgründe erkennen.
aa) Soweit sich aus den Ausführungen des Klägers ergibt, dass er das Urteil des FG für unzutreffend hält, folgen daraus keine Erfolgsaussichten für die Zulassung der Revision. Eine möglicherweise unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall würde eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen; Anhaltspunkte für schwere Rechtsfehler, die das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen oder auf sachfremde und damit willkürliche Erwägungen des FG hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 204 ff.).
bb) Insbesondere liegen keine Verfahrensmängel vor. Der Vortrag des Klägers, dass das FG die Klage für das Streitjahr 1998 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, weil es einen falschen Klageantrag zugrunde gelegt habe, ist nach Aktenlage unzutreffend. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2006 ergibt sich, dass der Kläger den Antrag aus der Sitzung vom 3. Mai 2005 gestellt hat. Die Anträge wurden laut diktiert und genehmigt. Der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass der Kläger für 1998 eine Herabsetzung der Umsatzsteuer auf ./. 26 093,50 DM beantragt hat. Diesen Antrag hat das FG zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dem Protokoll kommt erhöhte Beweiskraft zu; gegen seinen die Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO).
cc) Soweit der Kläger geltend macht, das FG sei befangen gewesen, habe Rechtsbeugung betrieben und ihn, den Kläger, genötigt, ergeben sich aus diesem unsubstantiierten Vortrag keine Zulassungsgründe.
dd) Für das Vorliegen sonstiger Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO bieten weder der Vortrag des Klägers noch die Akten irgendwelche Anhaltspunkte.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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