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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.1999
Aktenzeichen: V S 7/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 125 Abs. 2 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 Abs. 1 |
Gründe
1. Gegen die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nach einer Steuerfahndungsprüfung in Umsatzsteuerbescheiden für 1986 und 1987 Umsatzsteuer von ... DM (1986) und ... DM (1987) fest. Das FA hatte ermittelt, daß die Klägerin einen Handel mit Kraftfahrzeugen betrieben und Lieferungen ausgeführt hatte.
Die gegen die erwähnten Umsatzsteuerbescheide erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Klägerin nahm die dagegen eingelegte Revision mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 zurück. Der Senat hat das Verfahren durch Beschluß vom 4. November 1999 eingestellt. Den zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) "für das weitere Verfahren" hält die Klägerin, wie sie in einem Schreiben vom 22. Oktober 1999 mitteilte, aufrecht.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen.
Zwar ist eine rückwirkende Bewilligung von PKH nicht ausgeschlossen, wenn einem Beteiligten für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung Prozeßkosten entstanden sind (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. August 1990 V S 6/90, BFH/NV 1991, 183). Das gilt aber nicht, wenn der Beteiligte sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Die Zurücknahme bewirkte den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 125 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Revision kann somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung).
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 24).
Ende der Entscheidung
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