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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: V S 8/01
Rechtsgebiete: FGO, UStG 1991


Vorschriften:

FGO § 115
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
UStG 1991 § 4 Nr. 12 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin betrieb ein Hotel, das sie für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 2000 unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) verpachtete. Für die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages zum 30. September 1992 erhielt die Antragstellerin von der Pächterin eine Entschädigung in Höhe von 244 289 DM.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beurteilte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Entschädigung --entsprechend dem Entgelt für die Verpachtung-- in dem im Anschluss an eine Außenprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1992 als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1998 XI B 73/97 (BFH/NV 1998, 1381) die Auffassung des FA, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Verpachtungsumsätze sowohl die Erfüllungsleistungen wie auch den Verzicht für die Aufgabe von Rechten aus dem Pachtvertrag erfasst.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 102/01) begehrt die Antragstellerin die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

Nach Ablehnung eines entsprechenden Antrages durch das FA (Einspruchsentscheidung vom 6. November 2001) beantragt die Antragstellerin nunmehr beim BFH die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für 1992.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.

1. Der BFH ist nach Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich bei Bescheiden, derentwegen ein Rechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig ist, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen.

Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, ist zu prüfen, ob gemäß § 115 FGO mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen jedenfalls dann nicht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann. Entsprechendes gilt für die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte: Hat ein Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 1997 X S 7/97, BFH/NV 1998, 279; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259, sowie Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 97, m.w.N. der Rechtsprechung).

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 23. Januar 2002 V B 102/01 zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die dort wiedergegebenen Gründe.

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