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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: V S 8/04 (PKH)
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 191 | |
AO 1977 § 34 | |
AO 1977 § 69 | |
AO 1977 § 166 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) wurde durch Haftungsbescheid vom 23. Mai 2000 gemäß § 191 i.V.m. §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als ehemaliger Geschäftsführer der X-GmbH für rückständige Umsatz- und Körperschaftsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen in Haftung genommen. Sein Einspruch und seine Klage blieben erfolglos.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) am 10. Mai 2004 persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und beantragt für dieses Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Wenn PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde begehrt wird, muss der Antragsteller deshalb zumindest in laienhafter Weise innerhalb der Beschwerdefrist einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355; vom 28. Oktober 1999 V S 17/99, BFH/NV 2000, 345; vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962, m.w.N.).
Die für die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Erfolgsaussicht besteht deshalb nicht, wenn sich aus dem Antrag keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2000 V S 22/00, BFH/NV 2001, 629). So liegt es im Streitfall.
a) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe die Sachlage nicht hinreichend erörtert, insbesondere habe die mündliche Verhandlung noch zu erfolgen, kann er mit diesem Vorbringen nicht gehört werden, weil er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
b) Die Behauptung des Klägers, das FG habe sich "ohne sich ein eigenes Bild zu machen, einfach dem Standpunkt des Finanzamtes angeschlossen", trifft ausweislich der Urteilsbegründung nicht zu.
c) Soweit der Kläger (wiederum) rügt, die Haftungssumme sei zu hoch, weil die zugrunde liegenden Steuerschätzungen des Beklagten (Finanzamt) unzutreffend seien, kommt ebenfalls kein Zulassungsgrund in Betracht. Das FG hat hierzu in seinem Urteil u.a. zutreffend ausgeführt, diesem Einwand stehe § 166 AO 1977 entgegen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540). Der Kläger hat gegen sich gelten zu lassen, dass die Steuern gegenüber der GmbH unanfechtbar festgesetzt worden sind. Denn er wäre als Geschäftsführer der GmbH in der Lage gewesen, die gegen die GmbH erlassenen Bescheide anzufechten. Dies ist nicht geschehen.
Die Entscheidung über den Antrag auf PKH ist gebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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