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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: V S 9/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 143 Abs. 1 |
Gründe:
I. Die Antragstellerin streitet mit dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids vom 26. Oktober 2000, mit dem von ihr 98 493,80 DM zurückgefordert werden. Dieser Rückforderungsbetrag resultiert nach --vom Finanzgericht bestätigter-- Auffassung des FA aus einer zu hohen Umbuchung zu Gunsten der Antragstellerin, der Umsatzsteuerguthaben abgetreten worden waren.
Nach Abweisung ihrer Klage hat die Antragstellerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (V B 210/01) eingelegt, die der Senat durch Beschluss vom 29. Juli 2003 zurückgewiesen hat.
Nachdem das FA einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids nebst Säumniszuschlägen abgelehnt und Vollstreckung angekündigt hat, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Juni 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) "Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung für die Dauer der Gerichtsverfahren".
II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin V B 210/01 mit Beschluss vom 29. Juli 2003 ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Rückforderungsbescheid vom 26. Oktober 2000 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden, so dass dessen Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1998 VIII S 2/98, BFH/NV 1999, 347; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rdnr. 98, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Ende der Entscheidung
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