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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: V S 9/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin in ihrem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schriftsatz vom 26. Mai 2004 ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Dieser sog. Vertretungszwang gilt auch dann, wenn beim BFH --wie vorliegend-- ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. September 1995 I S 5/95, BFH/NV 1996, 349; Loose in Tipke Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Rz. 3; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Rz. 14žSpindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Rz. 12).

Im Streitfall ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht von einer nach § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH befugten Person oder Gesellschaft gestellt worden und deshalb unwirksam.

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