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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: V S 9/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114 letzter Halbsatz
ZPO § 116 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) wurde am 17. Februar 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited company --Ltd.--) gegründet. Mit ihrer Klage wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung August 2006 machte sie Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Grundstückes geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil dem notariell beurkundeten Kaufvertrag zufolge nicht die Klägerin, sondern deren Alleingesellschafterin und deren Sohn Käufer des Grundstücks waren und weil das Nettoentgelt nicht gesondert ausgewiesen war.

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen ... anhängig ist. Für dieses Verfahren begehrt die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 116 Nr. 2 und § 114 letzter Halbsatz der Zivilprozessordnung erhalten juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig sind, auf Antrag PKH, wenn --neben weiteren Voraussetzungen-- die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das erfordert, dass über den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten hinaus ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Prozessführung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2003 VIII S 17/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1338, m.w.N.). Umstände dafür, dass im Streitfall eine solche Gefahr besteht, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Einzelfall.

2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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