Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.1998
Aktenzeichen: V S 9/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 226 Abs. 3
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) Nachzahlungszinsen in Höhe von 164 DM fest, weil die Klägerin die Umsatzsteuererklärung 1991 (Abschlußzahlung ... DM) erst im November 1993 abgegeben hatte.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, gegenüber der Forderung des FA rechne sie mit Ansprüchen ihres Ehemannes gegen das Land ... wegen verschiedener Amtspflichtverletzungen auf.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG führte zur Begründung u.a. aus, eine Aufrechnung scheitere jedenfalls daran, daß dem Ehemann der Klägerin kein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch gegen die öffentliche Hand zustehe (§ 226 Abs. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--). Denn der Bundesgerichtshof (BGH) habe mit Urteil vom ..., auf das sich die Klägerin bezogen habe, die Revision ihres Ehemannes gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen und damit im Ergebnis Ansprüche des Ehemannes gegen das Land ... verneint.

Die --nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene-- Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine gegen dieses Urteil einzulegende Revision. Sie hält das Urteil für verfassungswidrig und aufhebungsbedürftig.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil im Streitfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten läßt; denn für die Stellung eines PKH-Antrags beim Bundesfinanzhof (BFH) gilt diese Vorschrift nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499). Der Antrag scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin gegen das Urteil des FG noch kein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn ein mittelloser Prozeßbeteiligter wird, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung und die hierbei einzuhaltenden Fristen angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen (§ 56 FGO; BFH-Beschluß vom 12. April 1996 V S 6/96, BFH/NV 1996, 824). Ein (noch einzulegendes) Rechtsmittel der Klägerin gegen das FG-Urteil hätte jedoch keine Erfolgsaussichten i.S. des § 114 ZPO.

Der gemäß § 118 ZPO von dem Prozeßgericht vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten ist in der Rechtsmittelinstanz das Rechtsmittel zugrunde zu legen, das geeignet ist, zu der erkennbar erstrebten revisionsrechtlichen Überprüfung des FG-Urteils zu führen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1997 V S 12/97, V R 55/97, nicht veröffentlicht). Das sind, weil das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, im vorliegenden Fall die zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß § 116 Abs. 1 FGO sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO (Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG).

Eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO bietet im Streitfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil wesentliche Mängel des FG-Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift weder geltend gemacht noch ersichtlich sind.

Die Rechtsverfolgung durch eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht erfolgversprechend. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

Die Klägerin hat mit ihrem --nicht schlüssigen-- Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des FG-Urteils keinen dieser Gründe dargelegt. Nach dem gegebenen Sach- und Streitstand erscheint es auch ausgeschlossen, daß einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO in einer (noch einzureichenden) Beschwerdeschrift in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt werden könnte.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht.



Ende der Entscheidung

Zurück