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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: V S 9/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 69 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 239 Abs. 1 | |
ZPO § 246 Abs. 1 |
Gründe
I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und ursprünglichen Antragstellers (Kläger) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1984 und 1985 vom 31. Mai 1990 als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1984 und 1985 gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Vollziehung auszusetzen.
Während des Antragsverfahrens ist der Kläger verstorben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
II.
1. Der Senat kann über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheiden, obwohl der Kläger während des Antragsverfahrens verstorben ist. Das ergibt sich aus § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFH/NV 1994, 159, m.w.N.). Diese Vorschriften gelten auch im Beschlußverfahren (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 74 Rz. 2).
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann keinen Erfolg haben.
Dadurch, daß der erkennende Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, ist das Urteil des FG rechtskäftig geworden (§ 115 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind die Umsatzsteuerbescheide 1984 und 1985 unanfechtbar. Eine Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide kommt infolgedessen nicht mehr in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 1. April 1998 V S 4/98, BFH/NV 1998, 1241, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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