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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: VI B 100/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.
Die Entscheidung der Vorinstanz verletzt nicht den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO); insbesondere erließ das Finanzgericht (FG) keine Überraschungsentscheidung. Wie sich auch aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung ergibt, war Gegenstand des Rechtsstreits nicht nur die Höhe der Entfernungskilometer, sondern ebenso die Frage der gemeinsamen Fahrten der Kläger zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Entgegen der Ansicht der Kläger war die Vorinstanz nicht verpflichtet, vorher die Beteiligten darüber zu unterrichten, wie und aus welchen Gründen es über die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen zu entscheiden gedenkt; dies gilt auch für die Anzahl der gemeinsamen Fahrten beider Kläger zur Arbeitsstätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll die Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen schützen. Das FG ist indessen nicht verpflichtet, die maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, mit weiteren Nachweisen).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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