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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: VI B 101/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde den gesetzlichen Darlegungserfordernissen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da keiner der behaupteten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) vorliegt.

Im Rahmen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausdrücklich keine abstrakte Rechtsfrage formuliert; der Senat entnimmt ihrem Vortrag aber im Wege der Auslegung die zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut (§ 110 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) auch noch nach Ablauf der Antragsfrist glaubhaft gemacht werden können. Diese Rechtsfrage ist indes nicht klärungsbedürftig (zu diesem Erfordernis s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist darzulegen, so dass ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist unzulässig ist; zulässig ist lediglich, unvollständige Angaben auch noch nach Ablauf dieser Frist zu erläutern und zu ergänzen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586). Innerhalb der Antragsfrist wird daher, ohne dass die Behörde dazu auffordern müsste, der fristgerechte eigene Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen verlangt, d.h. eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller für die Frage der Wiedereinsetzung entscheidungserheblichen Tatsachen, also der "Kern" der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823; zu den Begründungsanforderungen bei einem Büroversehen wie im vorliegenden Fall siehe Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 110 Rz. 45).

Sollte die Klägerin trotz dieser ständigen Rechtsprechung des BFH die Rechtsfrage weiterhin für klärungsbedürftig halten, so hätte sie sich außerdem nicht nur mit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), sondern auch mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum hierzu eingehend auseinander setzen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 III B 114/02, BFH/NV 2004, 223).

Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BFH kann schon deshalb nicht angenommen werden, da die Klägerin keine divergierenden Rechtssätze im Urteil der Vorinstanz und dem zitierten Urteil des BFH herausgearbeitet und einander gegenübergestellt hat, um so die Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80). Ebenso scheidet der behauptete Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrages aus, da die Klägerin hierzu nicht vorgetragen hat, dass sie die unterlassene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt habe oder weshalb dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 XI B 185/02, BFH/NV 2003, 1590).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.



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