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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: VI B 101/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen an einen Zulassungsgrund entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet.

Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruht neben eigenen ergänzenden Ausführungen auf der Rechtsansicht der Einspruchsentscheidung, die sich das FG gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Eigen gemacht hat. Tragender Grund für die Ablehnung des Werbungskostenabzugs war dort, dass angesichts des Ortes, an dem der Englischsprachkurs stattgefunden hat, nämlich Kapstadt in Südafrika, und angesichts des unterbliebenen Nachweises, was das konkrete Tagungsprogramm und seine tatsächliche Durchführung betrifft sowie angesichts der ebenfalls nicht belegten Hin- und Rückflugtage nicht auszuschließen sei, dass der nach eigenen Angaben dreiwöchige Auslandsaufenthalt nicht nur ganz untergeordnet zu Urlaubszwecken genutzt worden ist. Zu diesem die angefochtene Entscheidung selbständig tragenden Grund wurden Zulassungsgründe nicht vorgetragen. Insbesondere liegt insofern weder eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2002 VI R 46/01 (BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579) noch zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98 (EuGHE I-1999, 7641, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 114) vor. Denn im Falle des BFH-Urteils war --anders als hier-- die so gut wie ausschließliche Nutzung der Lehrgangszeit zu Sprachzwecken unstreitig; in dem weiteren BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00 (BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765) wurde eine mehr als untergeordnete Befriedigung privater Interessen anhand der im konkreten Fall festgestellten Tatsachen verneint. Dem zuletzt genannten BFH-Urteil, das sich auf das obige Urteil des EuGH bezieht, ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht allein deshalb versagt werden können, weil der Kurs im EU-Ausland stattgefunden hat und deshalb ein touristisches Element zu vermuten sei. Demgegenüber sind die von den Klägern darüber hinausgehenden weiteren Schlussfolgerungen diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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