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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.1998
Aktenzeichen: VI B 101/97
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Unabhängig davon, wie die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aufgeworfene Rechtsfrage zu entscheiden sein wird, ist jedenfalls für den Streitfall eine Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß es sich vorliegend um einen Fall der unmittelbaren Gewährung der Förderungsmittel an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) handelt. Ein technologisches Institut hatte Forschungsmittel für ein Stipendium für die Klägerin bei einer Stiftung beantragt. Der Stifterverband hat "entsprechend dem Antrag" Mittel für ein Stipendium der Klägerin bewilligt. Die Förderungsmittel sind von der Stiftung der Klägerin direkt überwiesen worden. In einem solchen Fall liegt es auf der Hand, daß die formale Gewährung der Mittel an das Institut steuerrechtlich unschädlich ist. Denn in einem solchen Fall sind die Fördermittel von der gewährenden Stelle unmittelbar an den begünstigten Wissenschaftler übergegangen (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer "Beihilfen", Rz. 37, Lfg. 47, März 1997).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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