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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: VI B 104/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 40a | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben.
Die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage, ob die Entscheidung über eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) allein beim Arbeitgeber liegt (s. hierzu einerseits K. J. Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 40a EStG Anm. 17 f.; und andererseits Trzaskalik in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, --K/S/M-- Einkommensteuergesetz, § 40a Rdnr. A 9), ist für den vorliegenden Streitfall nicht entscheidungserheblich. Hierauf käme es nur dann an, wenn der Kläger von seinem Arbeitgeber die Pauschalierung des Arbeitslohnes auch wirklich verlangt hätte, verbunden mit seiner Bereitschaft, die Steuer selbst zu tragen (s. Trzaskalik in K/S/M, a.a.O.). Das geht aber weder aus den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) noch aus dem Vortrag des Klägers in seiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hervor. Der Kläger setzt damit --stillschweigend-- einen Sachverhalt voraus, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (§ 118 Abs. 2 FGO).
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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