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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: VI B 104/04
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Der behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsfrage, welche Hinweispflichten der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Streitfall bezüglich der Fristgebundenheit der Antragsveranlagung hatte, ein über den Einzelfall hinausgehendes abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, weil die Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (zu diesem Erfordernis s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 30). Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass spätestens mit Erhalt des Ablehnungsbescheids des FA vom 27. Juni 2003 mit dem darin enthaltenen Hinweis auf den Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) die Ein-Monats-Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags i.S. des § 110 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu laufen begann. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Antragsveranlagungsfrist wurde vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aber erst mit Schreiben vom 29. September 2003, mithin verspätet, gestellt. Dabei kann offen bleiben, ob allein aufgrund der Einreichung der Steuererklärung für 2000 im Juni 2003 eine Veranlagung von Amts wegen in Betracht kommen konnte (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO 1977), denn jedenfalls müssen für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1987 III R 259/84, BFH/NV 1988, 681); dies ist im Streitfall ebenfalls nicht geschehen. Da hiernach eine Wiedereinsetzung kraft Gesetzes ausscheidet, kommt es auf die Entscheidung der vorgenannten Rechtsfrage nicht mehr an.

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