Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: VI B 105/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 91
FGO § 91 Abs. 1
FGO § 137 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob Zulassungsgründe schlüssig dargelegt worden sind; die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden durch die Durchführung des Erörterungstermins vom 13. Dezember 2002 ohne ihre Mitwirkung nicht in ihrem Recht auf Gehör verletzt. Mit der nicht näher begründeten Behauptung, nur der Kläger und nicht auch die Klägerin sei zu diesem Termin geladen worden, wird der durch die bei den Akten befindliche Zustellungsurkunde erbrachte Beweis (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844) für die Ladung der Klägerin nicht erschüttert. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Kläger zum Erörterungstermin erst am 30. November 2002 geladen worden sind. Zwar ist es regelmäßig zweckmäßig, auch für einen Erörterungstermin die Frist des § 91 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzuhalten. Jedoch gelten für diesen weder hinsichtlich der Frist noch hinsichtlich der sonstigen Förmlichkeiten die Rechtsfolgen des § 91 FGO (vgl. Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 79 FGO Rz. 8; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 79 Rz. 5; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 91 FGO Rz. 37), da der Erörterungstermin nicht die mündliche Verhandlung ersetzt, sondern lediglich dazu dient, die Entscheidungsreife bzw. eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits zu bewirken. Der Berichterstatter war auch nicht gehalten, den Erörterungstermin zu verlegen, weil die Kläger am Vorabend des Termins schriftlich mitgeteilt hatten, diesen infolge Erkrankung nicht wahrnehmen zu können. Denn es war weder die Art noch die Schwere der Erkrankung erläutert worden. Auch die nunmehr in einer Anlage zur Beschwerdebegründung geäußerte Behauptung der Kläger, sie seien an einer schweren Grippe erkrankt, ändert hieran nichts, zumal dies auch nicht glaubhaft gemacht wurde.

2. Da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, konnte das Finanzgericht (FG) ohne eine solche am 6. Mai 2003 entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). Hieran war es nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin mit einem am Vortag der Entscheidung bei Gericht abgegebenen Schriftsatz vom 30. April 2003 mitgeteilt hat, der Kläger werde derzeit stationär behandelt und könne weder die zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheide auf ihre Richtigkeit überprüfen noch zu künftig eingehenden Schriftsätzen Stellung nehmen; es werde deshalb beantragt, das Verfahren auszusetzen bzw. zu unterbrechen. Abgesehen davon, dass für die Klägerin selbst keine Vertagungsgründe vorgetragen wurden, zwang der pauschale Hinweis auf eine stationäre Behandlung des Klägers ohne ärztliches Attest das FG nicht, die Entscheidung zu vertagen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2003 VIII B 166/02, BFH/NV 2003, 929; vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199; vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178; vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80, und vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047). Zwar ist das Urteil des FG nicht aufgrund einer zum Entscheidungstermin anberaumten mündlichen Verhandlung, sondern ohne eine solche nach Bekanntgabe der Änderungsbescheide vom 17. April 2003 ergangen, nachdem den Klägern das Sitzungsprotokoll über den Erörterungstermin am 15. März 2002 ausgehändigt worden ist. Jedoch hat über die verbleibenden Streitpunkte --auch nach richterlichen Hinweisen-- bereits eine umfangreiche Auseinandersetzung stattgefunden. Angesichts dessen hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, warum er an gleichwohl noch erforderlichen zusätzlichen Ausführungen gehindert sei. Das ist im Schriftsatz vom 30. April 2003 und im Übrigen auch in der Beschwerdebegründung nicht geschehen.

3. Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe zu Unrecht § 137 Satz 1 FGO angewandt, weil es die Schwierigkeit beim Beschaffen von Belegen aus dem Ausland verkannt habe, weil es ggf. von Amts wegen beglaubigte Übersetzungen habe veranlassen müssen und weil es überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt habe, wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung habe, weil sie im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig sei. Ebenso wenig wird dargelegt, warum die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insoweit eine Entscheidung des BFH erfordere (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und zuletzt BFH-Beschluss vom 3. Februar 2003 I B 27/02, BFH/NV 2003, 1057, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück