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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: VI B 106/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das angefochtene Urteil zwar rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde (vgl. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wurde indessen nicht eingereicht. Auch das am 1. Dezember 2005 zugestellte Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 30. November 2005, in welchem auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen worden ist, blieb unbeantwortet. Die Beschwerde ist folglich unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.
Ohne Auswirkung auf das Verfahren ist die Kündigung des Vollmachtsvertrages oder die Mandatsniederlegung, die der Prozessbevollmächtigte am 29. November 2005 schriftsätzlich mitteilte. Beide Vorgänge erlangen gemäß § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit (zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2005 IV B 117/04, nicht veröffentlicht; Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Ein neuer Prozessbevollmächtigter wurde jedoch nicht bestellt.
Ende der Entscheidung
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