Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: VI B 107/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Im Streitfall hat das Finanzgericht seine Entscheidung hinsichtlich des Tages der Postaufgabe --entgegen der Annahme der Kläger und Beschwerdeführer-- nicht auf allgemeine Erfahrungssätze bzw. auf einen typischen Sachverhalt gestützt. Es hat vielmehr im Einzelnen die konkreten Vorgänge, die zu der Erstellung und Versendung des streitigen Steuerbescheides geführt haben, ermittelt und auf dieser Grundlage im Wege einer Gesamtwürdigung seine Überzeugung gebildet, dass das Bescheiddatum dem Absendedatum entspricht. Diese Gesamtwürdigung bindet den Bundesfinanzhof im Rahmen des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Tz. 54 ff., 64 ff.); sie ist im Streitfall revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.