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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: VI B 107/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Im Streitfall hat das Finanzgericht seine Entscheidung hinsichtlich des Tages der Postaufgabe --entgegen der Annahme der Kläger und Beschwerdeführer-- nicht auf allgemeine Erfahrungssätze bzw. auf einen typischen Sachverhalt gestützt. Es hat vielmehr im Einzelnen die konkreten Vorgänge, die zu der Erstellung und Versendung des streitigen Steuerbescheides geführt haben, ermittelt und auf dieser Grundlage im Wege einer Gesamtwürdigung seine Überzeugung gebildet, dass das Bescheiddatum dem Absendedatum entspricht. Diese Gesamtwürdigung bindet den Bundesfinanzhof im Rahmen des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Tz. 54 ff., 64 ff.); sie ist im Streitfall revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.



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