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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: VI B 109/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 72 Abs. 2 Satz 2
FGO § 145
FGO § 128 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) stellte das Verfahren durch Beschluß ein (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nachdem die Prozeßbevollmächtigten des Klägers (Bevollmächtigte) die Klage zurückgenommen hatten. Die Kosten des Verfahrens wurden den Bevollmächtigten auferlegt, weil diese trotz entsprechender Aufforderung des FG lediglich eine Prozeßvollmacht in Kopie vorgelegt hatten. Das FG belehrte die Beteiligten, die Kostenentscheidung sei nicht gesondert anfechtbar (§ 145 FGO).

Die Bevollmächtigten legten gegen den Beschluß des FG Beschwerde ein und reichten die Originalvollmacht nach. Sie beantragten, den angefochtenen Beschluß bezüglich der Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat entnimmt der Begründung, daß sich die Beschwerde lediglich gegen die Entscheidung des FG über die den Bevollmächtigten auferlegten Verfahrenskosten richtet und daß nicht die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht wird (vgl. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Dezember 1996 IX B 109/96, BFH/NV 1997, 306, m.w.N.).

Die Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt, daß die Bevollmächtigten die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt haben und selbst Beschwerdeführer sind. Der Kläger ist im übrigen durch die angegriffene Kostenentscheidung nicht betroffen. Da die Kosten nicht dem Kläger, sondern den Bevollmächtigten auferlegt worden sind, fehlt es für den Kläger schon an der notwendigen Beschwer (BFH-Beschlüsse vom 20. August 1997 V B 37/97, BFH/NV 1998, 207; vom 12. November 1993 III B 234/92, BStBl II 1994, 401, 403).

Die Bevollmächtigten sind zwar als "sonst von der Entscheidung Betroffene" i.S. des § 128 Abs. 1 FGO beschwerdebefugt, weil das FG ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt hat (BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 X B 142/95, BFH/NV 1996, 349).

Allerdings ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben. Die Anfechtung der (isolierten) Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluß ist nicht statthaft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Rz. 9; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 207; vom 28. September 1998 VII B 155/98, BFH/NV 1999, 341). Das gilt auch für die Beschwerde des Bevollmächtigten, dem die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 349; vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148; vom 28. Juni 1994 VI B 67/94, BFH/NV 1994, 897).

Gegen eine Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar ist, kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise die sog. außerordentliche Beschwerde in Betracht kommen. Hierzu ist allerdings erforderlich, daß die angegriffene Entscheidung dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsprechung schlechthin unvereinbar ist (sog. greifbare Gesetzwidrigkeit; vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 20. Oktober 1997 VI B 244/95, BFH/NV 1998, 485, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die angefochtene Kostenentscheidung steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (zum Nachweis der Prozeßvollmacht: z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95, BStBl II 1996, 105; zur Kostenentscheidung: Gräber/Koch, a.a.O., § 62 Anm. 67, 68, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren den Bevollmächtigten als Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Umstand, daß die Bevollmächtigten erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Prozeßvollmacht im Original vorgelegt haben, kommt keine Bedeutung mehr zu.

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