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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: VI B 11/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 108 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 30. November 1998 5 K 5162/92 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Protokollberichtigung und -ergänzung sowie auf Tatbestandsberichtigung des Urteils zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, das Protokoll und der Tatbestand des Urteils vom 11. August 1998 gäben den Sach- und Streitstand, soweit ihn das Gericht als entscheidungserheblich angesehen habe, zutreffend wieder. Insbesondere bestünde für eine Ergänzung schon deshalb kein Raum, weil das --nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserhebliche-- Begehren des Antragstellers, sein persönliches Existenzminimum zu ermitteln, sowohl in das Protokoll als auch in das Urteil aufgenommen worden sei. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass den Beteiligten gegen diesen Beschluss nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen den Beschluss des FG, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt wurde, ist eine Beschwerde nicht statthaft, da der Beschluss gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar ist.
Auch gegen den Beschluss des FG, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls abgelehnt worden ist, ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche Beschwerde nicht zulässig, soweit der Beteiligte --wie im Streitfall-- eine inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung). Die Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und ggf. durch dessen Protokollführer vorgenommen werden, nicht aber durch Richter der höheren Instanz (BFH-Beschluss vom 12. Februar 1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873). Gründe, die die Statthaftigkeit in besonderen Ausnahmefällen rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil das FG eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Rz. 19, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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