Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: VI B 110/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 129 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden ist. Denn ein Verfahrensmangel ist jedenfalls nicht gegeben.
Die Kläger rügen als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sinngemäß die unzureichende Sachverhaltsaufklärung und Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das Finanzgericht (FG) und damit die Verletzung der §§ 76 Abs. 1, 96 Abs. 1 FGO. Sie machen aber keine Ausführungen dazu, welche weitere und entscheidungserhebliche Aufklärung des Sachverhaltes sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114). Das FG gelangte auf Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts zu der Würdigung, dass die unterbliebene Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 der Abgabenordnung (AO) darstelle, weil zwischen den Beteiligten schon die Höhe des Freibetrags streitig gewesen sei und die Nichtberücksichtigung damit jedenfalls kein Versehen i.S. des § 129 AO darstellen könne. Die von den Klägern als aufklärungsbedürftig bezeichneten Tatsachen --Alter, Schwerbehinderung, Vorruhestand des Klägers und die angegebene Berufsbezeichnung Rentner-- standen dagegen bereits fest, sie wurden vom FG in der Entscheidung auch angeführt und waren mithin schon nicht aufklärungsbedürftig. Welche weiteren Tatsachen das FG hätte aufklären sollen, legen die Kläger nicht dar, entsprechende Anträge haben sie im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.
Wenn die Kläger rügen, das FG habe gegen seine Pflicht verstoßen, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen, hätten sie darlegen müssen, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher und entscheidungserheblicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355). Wenn die Kläger stattdessen darlegen, dass aus dem Alter, der Schwerbehinderung, dem Vorruhestand und der angegebenen Berufsbezeichnung des Klägers für das FG hätte folgen müssen, dass die unterbliebene Berücksichtigung des Freibetrages eine offenbare Unrichtigkeit darstelle, wenden sie sich vielmehr dagegen, dass ein aus den Akten ersichtlicher und entscheidungserheblicher Sachverhalt vom FG nicht in der von den Klägern gewünschten Art und Weise gewürdigt worden ist. Damit greifen die Kläger im Grunde lediglich die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz an, ein Einwand, mit dem indessen die Zulassung der Revision regelmäßig nicht zu erreichen ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Einwände der Kläger, dass das FG bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass den Kläger jedenfalls kein Verschulden im Sinne der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO treffe.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.