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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: VI B 111/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1991 VI R 82/89 (BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000) ab, ist unbegründet. An die Stelle der Divergenz als Zulassungsgrund ist aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757) mit Wirkung ab 2001 das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung getreten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO). Voraussetzung dafür ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung über Fragen des revisiblen Rechts bestehen (vgl. Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung, 2001, 155, 159).

Dies trifft hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Kfz auf die gesamte Lebensdauer abzuschreiben sei, nicht zu. Das Finanzgericht (FG) ist vielmehr ebenso wie der BFH in dem als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteil davon ausgegangen, dass die jährliche Absetzung für Abnutzung bei einem beruflich eingesetzten PKW grundsätzlich mit 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu bemessen ist. Dass das FG von einer Entscheidung eines anderen Gerichts zu dieser Frage abgewichen wäre, ist nicht erkennbar.

2. Soweit die Klägerin rügt, das Urteil des FG verletze den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wird damit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht. Allein mit der Behauptung des Verfassungsverstoßes kann sich die Klägerin insbesondere nicht darauf berufen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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