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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: VI B 111/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für eine Reise dann der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (BFH-Urteile vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449, und vom 27. Juli 2004 VI R 81/00). Einen solchen Anlass hat der Senat z.B. im Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, im Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress oder in der Durchführung eines Forschungsauftrages gesehen (BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, m.w.N.). Anders sind jedoch solche Reisen zu beurteilen, denen ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt, wie das bei der Teilnahme an Gruppenreisen in der Regel der Fall ist, die an beliebte Orte des Tourismus führen, einen erheblichen persönlichen Erlebniswert haben und eine Erweiterung des allgemeinen Gesichtsfelds bewirken (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 22/91, BFH/NV 1996, 30, und vom 27. Juli 2004 VI R 81/00).
Entsprechend wurden die Kosten eines Dozenten der katholischen Theologie für Gruppenreisen nach Israel und zu anderen religionsgeschichtlich bedeutsamen Zielen nicht als Werbungskosten behandelt (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 179/87, BFH/NV 1991, 371).
Die angefochtene Entscheidung stimmt damit überein. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an einer Gruppenreise nach Spanien mit dem Thema "Pilgern auf dem Jakobsweg" teilgenommen, bei der u.a. auch die Städte Madrid, Toledo, Avila und Santiago de Compostela besucht wurden und deren Programm mehrere allgemein interessierende Veranstaltungen enthielt. Ungeklärte oder klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich daher vorliegend nicht.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Denn sie hat die Rechtsfragen nicht konkret bezeichnet, in denen das FG ihrer Ansicht nach von den Entscheidungen der anderen FG abgewichen ist (i.E. siehe Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42). Dafür genügt die genaue Bezeichnung der Entscheidungen nicht; auch mit dem Hinweis auf eine anders beurteilte Israelreise wird noch keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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